So. Dez 22nd, 2024

Die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ werden immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Momentan kocht der brisante Themenkomplex der Garantie und Gewährleistung wieder durch den VW-Skandal um Abgasmanipulationen hoch.

Gewährleistung
Die Gewährleistung (= Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. warranty) beschreibt nach Angaben von Kevin Grau die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche des Käufers im Rahmen eines Kaufvertrags, falls der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.

Gewährleistung bedeutet dabei, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden, so eindeutig beschreibt es Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau von der Kanzlei GRAU Rechtsanwälte in Wiesbaden. Bea Brünen ergänzt: „Der Verkäufer hat bei einem Kaufvertrag die Pflicht, dem Käufer einwandfreie Ware zu übergeben.“

In welchen Fällen eine Kaufsache mangelhaft ist, regeln nach Aussage von Brünen die Paragrafen 434 und 435 des BGB. Ein Mangel liege nach diesen Vorschriften zum Beispiel vor, „wenn die Kaufsache nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die Montage nicht sachgemäß durchgeführt wurde“.

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf zwölf Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden, so Grau weiter. Brünen ergänzt: „Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren möglich, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist.“ In diesem Fall könne die gesetzliche Verjährungsfrist individualvertraglich oder in AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Gleiches gelte, unabhängig davon ob Neu- oder Gebrauchtwaren verkauft werden, im Rahmen reiner B2B-Geschäfte.

Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Brünen: „In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache hat der Kunde daher sehr gute Karten, seine Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer tatsächlich durchzusetzen.“ Bemerkt der Kunde laut Grau erst später als sechs Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
– Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), 
– Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften), 
– Minderung (§ 441 BGB), 
– Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).

Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (zum Beispiel Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell denkbar, beim Kauf von Verbrauchsgütern aber nicht möglich. Der Käufer kann den Mangel laut Brünen auch selbst beheben und vom Verkäufer den Ersatz der dafür erforderlichen Kosten als Schadensersatzanspruch geltend machen (§ 437 Nr. 3 BGB).

Garantie
Die Garantie (engl. guarantee) ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden (Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen). Prinzipiell gibt es laut Aussage von Bea Brünen hier drei Möglichkeiten einer Garantie:

der Hersteller (Herstellergarantie)
der Verkäufer (Händlergarantie) oder
weitere Personen sein, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind.

Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der beziehungsweise zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung.

Verbraucher verwechseln oft die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“, die unterschiedliche Bedeutung haben. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler und Garantie eine Angelegenheit der Hersteller ist. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren, so Rechtsanwalt.

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Von bella